§ 1 Grundsatz / Ermächtigungsgrundlage
Der Verein erlässt laut § 4 seiner Satzung mit Wirkung vom 01.08.2021 diese Vereinsbeitragsliste für seine Mitglieder. Grundlage ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Liste regelt die Vereinsbeitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung und kann durch eine Beschlussfassung des Vereinsvorstandes geändert werden.
§ 2 Beitragspflicht / Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag nach den Vorgaben des § 4 dieser Vereinsbeitragsliste zu zahlen. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen.
§ 3 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt gem. § 6 Abs. 4 (g) der Satzung die Vereinsbeitragsliste. Änderungen der Beitragshöhe (§ 4 dieser Vereinsbeitragsliste) erfolgen durch eine Beschlussfassung des Vorstandes.
§ 4 Beiträge
Die Beitragshöhe richtet sich nach der folgenden Tabelle:
Mitgliedsform | Beitragshöhe pro Jahr: |
---|---|
Familien mit aufgenommenen Kindern im Kinderhaus (§ 4 Abs. 6 der Satzung) | beitragsfrei |
Natürliche Personen | EUR 26,00 |
Juristische Personen | EUR 26,00 |
Vorstandsmitglieder (für die Dauer ihrer Tätigkeit) | beitragsfrei |
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01.09. eines Jahres fällig.
- Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 01.03. eines Jahres erfolgt eine Berechnung von 50 % des Jahresbeitragssatzes.
- Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
- Änderungen der persönlichen Daten (z. B. Postanschrift, E-Mailadresse oder Bankverbindung) sind schnellstmöglich dem Vorstand mitzuteilen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch Lastschrift zum 01.09. eines jeden Jahres gemäß dem erteilten SEPA-Lastschriftmandat abgebucht. Kann der Bankeinzug aus Gründen die das Mitglied zu vertreten hat nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
- Im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft bleibt das Mitglied bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Vereinsbeitragsliste wurde von der Mitgliederversammlung am 26.05.2021 verabschiedet und tritt damit in
Kraft.
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